Die Einfuhr von Produkten aus, oder mit Elfenbein, ist ohne die erforderlichen Papiere verboten. Das gilt auch für antike Stücke. Am 22. August 2022 sollten zwei antike Flügel mit Elfenbeintasten, Baujahr 1896 und 1910, beim Zollamt Ost in Wickede zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Allerdings ist die Einfuhr von Elfenbein, auch bei einem Alter von über 100 Jahren, nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen ohne vorherige Genehmigung des Bundesamts für Naturschutz verboten.
Die Empfänger der Sendung, eine Firma in Norddeutschland und eine Firma in Süddeutschland, konnten die zwingend notwendigen Artenschutzdokumente für die Einfuhr jedoch nicht vorlegen.
Die Zöllner*innen beschlagnahmten deshalb beide Flügel. Sie werden inzwischen bei einem Klavierbetrieb verwahrt.
Nötige Dokumente können nachgerecht werden
Wird bei der Zollabfertigung oder nach Klärung von Zweifeln festgestellt, dass für artengeschützte Tiere und Pflanzen die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen, beschlagnahmt die Zollstelle die Exemplare.
Beschlagnahmte Exemplare werden bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage bei einer geeigneten Stelle untergebracht. Sie können auch unter Auferlegung eines Verfügungsverbots bei dem Betroffenen bleiben.
Werden innerhalb eines Monats (längstens bis zu sechs Monaten) die erforderlichen Dokumente doch noch vorgelegt, hebt die Zollstelle die Beschlagnahme auf.
(Mitteilung des Zollamts Dortmund)
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