Eine auf den ersten Blick völlig unspektakuläre Kundenanfrage hat in einem privaten Design- und Antiquitätenforum auf Facebook eine interessante Diskussion ausgelöst.
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Ein Antiquitätenhändler berichtete, dass ihn ein Interessent aus Frankreich gefragt habe, ob eine Lampe aus seinem Onlineshop auch nach Frankreich verschickt werde. Daraufhin recherchierte er, ob es sich möglicherweise um einen Testkauf im Auftrag eines Abmahners handeln könnte. Eine KI habe diese Möglichkeit bejaht. „Man wird ja richtig paranoid“ schlussfolgerte der Geschäftsmann.
Ganz aus der Luft gegriffen ist der Gedanke tatsächlich nicht. Testkäufe wurden bereits dazu eingesetzt, Verstöße gegen das Verpackungsrecht aufzudecken. In einem dokumentierten Fall aus dem Jahr 2021 führte ein Testkauf zu einer Abmahnung wegen einer fehlenden Registrierung nach dem Verpackungsgesetz.
Verpackungsrecht als Abmahnfalle?
Für gewerbsmäßige Onlinehändler ist das Thema durchaus ernst. Wer Versandverpackungen für seine Waren nutzt und damit als Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsrechts gilt, muss unter anderem prüfen, welche Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten für ihn gelten. Dazu gehört insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
Seit dem 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR („Packaging and Packaging Waste Regulation“) anwendbar. Sie bildet gemeinsam mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) den neuen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Die grundlegenden Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung) bleiben dabei bestehen. Allerdings ändern sich die Regeln darüber, wer diese Pflichten unter welchen Voraussetzungen erfüllen muss. Die Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.
Auch für Kleinstunternehmen enthält die PPWR an verschiedenen Stellen besondere Regelungen und Erleichterungen. Eine generelle Befreiung von den verpackungsrechtlichen Pflichten bedeutet das jedoch nicht. Gerade deshalb lohnt sich für kleinere Anbieter ein genauer Blick darauf, welche Regelungen im konkreten Fall tatsächlich gelten. Über weitergehende Entlastungen für kleine und Kleinstunternehmen wird jedoch nach wie vor diskutiert.
Neue Vorschriften greifen nicht sofort
Man sollte nun allerdings nicht den Eindruck gewinnen, dass seit dem 12. August 2026 sämtliche neuen Vorschriften der PPWR sofort und vollständig greifen. Die Verordnung ist zwar seit diesem Datum anwendbar, sieht aber für zahlreiche konkrete Anforderungen Übergangs- und Umsetzungsfristen vor.
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Bestimmte Vorgaben werden erst 2027 oder 2028 relevant, andere wichtige Anforderungen greifen sogar erst ab 2030. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist deshalb selbst auf die weitreichenden Änderungen und den schrittweisen Übergang hin.
Für einen deutschen Onlinehändler, der direkt an Endabnehmer in andere EU-Staaten liefert, können dabei sogar Pflichten im jeweiligen Zielland entstehen. Das Umweltbundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass Online- und Versandhändler diese Konstellation prüfen müssen.
Eine Anfrage aus Frankreich kann deshalb tatsächlich einen verpackungsrechtlichen Hintergrund haben. Denn wer direkt an einen französischen Endkunden liefert, kann dort unter Umständen selbst als Verantwortlicher für die Verpackungen gelten. Frankreich verfügt über ein eigenes System der erweiterten Herstellerverantwortung.
Das bedeutet allerdings noch lange nicht, dass jeder französische Interessent ein Testkäufer ist. Aus der Frage „Würden Sie auch nach Frankreich liefern?“ lässt sich allein kein Abmahnversuch ableiten.
Und was ist mit privaten Sammlern?
Besonders interessant wird die Sache bei Menschen, die gar keine klassischen Händler sind, sondern nach Jahrzehnten ihre eigene Sammlung auflösen. Ein Händler kauft Waren typischerweise zum Weiterverkauf. Ein Sammler baut seinen Bestand dagegen über viele Jahre aus persönlichem Interesse auf und trennt sich möglicherweise erst Jahrzehnte später davon.
Das Verpackungsrecht knüpft allerdings nicht einfach an die Bezeichnung „privater Sammler“ an. Entscheidend ist unter anderem, ob eine Tätigkeit als gewerbsmäßig einzustufen ist. Eine Tätigkeit, die steuerrechtlich als Liebhaberei beziehungsweise Hobby gilt, ist danach grundsätzlich nicht gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsrechts.
Noch interessanter wird die Abgrenzung bei den zahlreichen „Privatverkäufern“ auf Facebook und anderen Verkaufsplattformen. Wer regelmäßig neue Gegenstände anbietet, die er beispielsweise kurz zuvor auf Flohmärkten, Haushaltsauflösungen oder anderen Quellen erworben hat, befindet sich in einer völlig anderen Situation als ein Sammler, der nach Jahrzehnten seine eigene Sammlung auflöst.
Entscheidend ist nicht, was jemand in seinem Profil über sich selbst schreibt, sondern wie die Verkaufstätigkeit tatsächlich aussieht. Wer planmäßig Waren einkauft, um sie anschließend weiterzuverkaufen, kann auch dann als gewerbsmäßig tätig gelten, wenn er sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet.
Die KI kennt weder Identität noch Absicht
Zurück zum Franzosen mit der Vorliebe für schöne Lampen. Vielleicht war er tatsächlich ein Testkäufer. Vielleicht wollte er aber auch einfach nur das Objekt kaufen.
Eine KI kann auf die Frage, ob ein Testkauf möglich ist, durchaus mit „Ja“ antworten. Daraus sollte man aber keine konkrete Verdächtigung machen. „Das kann ein Testkauf sein“ bedeutet nicht „Das ist ein Testkauf“. Die KI kennt weder die Identität noch die Absichten des Interessenten.
Die eigentliche Geschichte handelt deshalb vielleicht weniger von einem mysteriösen Franzosen als von der zunehmenden Komplexität des Onlineverkaufs. Für professionelle Händler gehören verpackungsrechtliche Pflichten längst zum Alltag. Für kleine Anbieter können sie dagegen schnell zur Herausforderung werden.
Man kann also seine Hausaufgaben machen, ohne gleich Paranoia zu entwickeln. Nicht jeder Franzose ist ein Testkäufer, nicht jede Kundenanfrage eine Falle und nicht hinter jedem Paket lauert ein Abmahnanwalt.
Vielleicht wollte der Mann aus Frankreich tatsächlich einfach nur die Lampe. Und wenn sie ihm gefällt, hat der Händler am Ende genau das bekommen, was er sich von einem Onlineshop eigentlich wünschen sollte: einen Kunden.
